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Zur Pflichtversicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten; sozialer Zweck und fehlende Unternehmereigenschaft iSd Art 81 ff EG-V; freier Dienstleistungsverkehr

  • Rechtsprechung
  • Europarecht
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Wirtschaftsrechtliche Blätter

1. Die Art 81 EG und 82 EG sind dahin auszulegen, dass eine Einrichtung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Berufsgenossenschaft, der die Unternehmen, die in einem bestimmten Gebiet einem bestimmten Gewerbezweig angehören, für die Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten beitreten müssen, kein Unternehmen iSd Vorschriften ist, sondern eine Aufgabe rein sozialer Natur wahrnimmt, soweit sie im Rahmen eines Systems tätig wird, mit dem der Grundsatz der Solidarität umgesetzt wird und das staatlicher Aufsicht unterliegt, was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist. 2. Die Art 49 EG und 50 EG sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren streitigen nicht entgegenstehen, nach der die Unternehmen, die in einem bestimmten Gebiet einem bestimmten Gewerbezweig angehören, verpflichtet sind, einer Einrichtung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Berufsgenossenschaft beizutreten, soweit dieses System nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des Ziels der Gewährleistung des finanziellen Gleichgewichts eines Zweigs der sozialen Sicherheit erforderlich ist, was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist.

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Schuhmacher Zur Pflichtversicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten; sozialer Zweck und fehlende Unternehmereigenschaft iSd Art 81 ff EG-V; freier Dienstleistungsverkehr. wbl 23, 230–235 (2009). https://doi.org/10.1007/s00718-009-1392-0

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  • DOI: https://doi.org/10.1007/s00718-009-1392-0

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