Zusammenfassung
1. Die Regelung des §19 Abs. 3 Ärzte-ZV, wonach die Zulassung kraft dieser Verordnungsbestimmung endet, wenn die vertragsärztliche Tätigkeit nicht innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung aufgenommen wird, ist von der Ermächtigungsgrundlage des §98 Abs. 1 SGB V (noch) gedeckt und steht auch sonst mit höherrangigem Recht im Einklang.
2. Die Frist von drei Monaten für die Aufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit kann unter bestimmten Umständen verlängert werden.
3. Der Betrieb eines MVZ setzt die Existenz dafür geeigneter Räume voraus.
4. Die Entziehung einer Zulassung erfordert keine Negativprognose für das künftige Verhalten des Leistungserbringers im Sinne einer Wiederholungsgefahr. §95 Abs. 6 S. 1 SGB V ist nicht auf die Steuerung künftigen Verhaltens ausgerichtet, sondern regelt eine nachträgliche Reaktion auf ein in der Vergangenheit liegendes Fehlverhalten.
5. Die Maßstäbe des BSG zum sog. Wohlverhalten dürfen nicht übergangsweise weiterhin angewendet werden. Der Vertrauensschutz ist weitergehend auf solche Fälle begrenzt, in denen die vom BSG für ein Wohlverhalten vorausgesetzte “Bewährungszeit” von im Regelfall fünf Jahren seit der Entscheidung des Berufungsausschusses (BA) bereits verstrichen war. (Leitsätze des Bearbeiters)
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BSG, Urt. v. 13.5.2015 – B 6 KA 25/14 R (LSG Bad.-Württ.). Verfassungskonformität von §19 Abs. 3 Ärzte-ZV und Zulassungsentziehung bei einer MVZ-GmbH . MedR 35, 264–267 (2017). https://doi.org/10.1007/s00350-017-4555-7
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